STATUTEN - SLACKLINEVERBAND
-> komplette Statuten vom Slacklineverband hier als PDF herunterladen (Stand Oktober 2016)
§ 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
- Der Verein führt den Namen: Slacklineverband
- Der Verein hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf Europa
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: ZWECK
- Der Slacklineverband stellt die politisch und religiös neutrale Vereinigung der österreichischen Slackline Vereine dar.
- Der Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist:
- Unterstützung und Koordination der Österreichischen Slacklinevereine
- die Förderung des Sportes Slacklinen
- Veranstalten von Wettbewerben
- Minimieren von Sicherheitsrisiken bei Ausübung der Sportart
- Alle Bereiche der dem Sport dienlicher Öffentlichkeitsarbeit
- Schaffung einheitlicher Sicherheitsnormen und Wettbewerbsregeln
- Unterstützung und Förderung von Sportlern
- Vertretung der Interessen des Slacklinesports bei staatlichen und nicht staatlichen Organisationen im In- und im Ausland
- Ausbildung von Wettbewerbsrichtern.
- Regelung von Streitigkeiten im Slacklinesport, insofern diese nicht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder fallen
- Wirtschaftliche Vermarktung des Slacklinesports
- Betrieb einer Website, insbesondere Bereitstellung eines anonymen Highline-Verzeichnisses für die Flugrettung, sowie eines Slackline-Lexikons.
§ 3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
- Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen unter anderem:
- Vorträge und Versammlungen
- gesellige Zusammenkünfte,
- Diskussionsveranstaltungen
- Herausgabe von Publikationen
- Einrichtung einer Bibliothek
- Veranstaltung von Meetings
- Förderung wissenschaftlicher Arbeiten.
- Veranstaltung von Kursen und Ausbildung von Kursleitern
- Intervention im Sinne des Vereinszweckes bei Würdenträgern aus Politik und Wirtschaft
- Materielle Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Freiwillige Spenden
- Verkauf von Werbeflächen
- Kooperationen
- Erträge aus Veranstaltungen und Wettbewerben
- Auflage von Druckwerken
§ 4: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Förderund Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene Vereine, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen und für den Verein nennenswerte und nicht bloß gelegentliche Arbeit leisten. Diese gliedern sich in zwei Gruppen: A und B Mitglieder.
- A Mitglieder sind Vereine ab 30 Mitgliedern. Sie haben in der Generalversammlung 2 Stimmen
- B Mitglieder sind Vereine bis 30 Mitglieder. Sie haben in der Generalversammlung 1 Stimme.
- Jede Stimme muss durch einen Deligierten repräsentiert werden.
- Außerordentlich Mitglieder sind jene, die den Verband nur durch ideelle Mittel unterstützen. Sie haben ein Sitzrecht in der Generalversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
- Fördermitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages und durch sonstige Zuwendungen fördern. Sie haben in der Generalversammlung weder Sitz- noch Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein auf Beschluss des Vorstandes ernannt werden.
§ 5: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Zur ordentlichen Mitgliedschaft berechtigt sind all jene Vereine und juristischen Personen, welchen der Slacklinesport und dessen Ausübung ein Anliegen ist. Die Feststellung, der oder A oder B Mitgliedschaft erfolgt durch die Generalversammlung.
- Fördermitglieder, ordentliche und außerordentlich Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, welchen der Slacklinesport ein Anliegen ist.
- Über die Aufnahme von, Mitgliedern entscheidet der Vorstand vorläufig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist durch die Generalversammlung zu bestätigen. Abgelehnte ansuchen können erneut an die Generalversammlung gestellt werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung verliehen.
§ 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mindestens 2 Monate im Voraus anzuzeigen.
- Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung allfälliger Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Ein Ausschluss ist auf jeden Fall auszusprechen, wenn das Mitglied ein dem Vereinszweck abträgliches Verhalten, wie z. B. die vorsätzliche Begehung einer strafrechtlich zu verfolgenden Handlung, gesetzt hat.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes nach den unter §6 Z4 gennannten Gründen durch die Generalversammlung erfolgen.
- Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Anrufung der Schlichtungsstelle zulässig, bis zu deren vereinsintern endgültiger Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: VEREINSORGANE
- Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
- der Vorstand (§§ 11 und 12)
- der Präsident (§ 13)
- die Rechnungsprüfer (§ 14)
- die Schlichtungsstelle (§ 15).
§ 9: GENERALVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Kalenderjahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 1 VereinsG) binnen vier Wochen, in den letzten beiden Fällen ab Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand, statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 2 VereinsG).
- Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Nicht in der Tagesordnung aufgeführte Anträge können nachträglich mit einer Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung genehmigt werden und gültig mit dem entsprechenden Quorum beschlossen werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder Teilnahmeberechtigt. Das Stimmbzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 Abs. 1 der Statuten. Jede Stimme muss durch einen Delegierten repräsentiert werden. Die Generalversammlung ist bei Statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Zur Stellvertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung ist der Schriftführer berufen, sollte auch dieser verhindert sein, tritt an dessen Stelle der Kassier.
§ 10: AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Bestätigung oder Ablehnung der durch den Vorstand aufgenommen Mitglieder.
§ 11: VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in. Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch den Schriftführer vertreten, sollte auch dieser verhindert sein, tritt an dessen Stelle der Kassier.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
- Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: AUFGABEN DES VORSTANDS
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Beitrittsgebühren und Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
- Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsident/in als dessen/deren Stellvertreter/in der/die Schriftführer/in
- Schriftführer/in oder Kassier/in können von jedem Vorstandsmitglied vertreten werden
§ 14: RECHNUNGSPRÜFER
- Die beiden Rechnungsprüfer, die keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören dürfen, werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15: DIE SCHLICHTUNGSSTELLE
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Schlichtungsstelle.
- Von den streitenden Parteien sind binnen 2 Woche ab schriftlicher Bekanntmachung der Streitsache beim Vorstand, pro streitender Partei jeweils ein unparteiischer und sachlich qualifizierter Schlichter zu benennen. Die Schlichter sind berufen innerhalb von 2 Wochen einstimmig einen sachlich qualifizierten und unparteiischen Vorsitzenden zu berufen, welcher mit der Abwickelung des Verfahrens betraut wird.
- Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller Schlichter und des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Die Schlichtungsstelle hat jedes Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, und auf eine zügige Beendigung der Streitigkeit zu achten, das Schlichtungsverfahren sollte innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntmachung beim Vorstand abgeschlossen sein, diese Frist kann jedoch aus sachlichen Gründen vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle verlängert werden.
§ 16: AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im § 9 Abs. 7 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Etwaige vorhandene Gelder oder sonstige Vermögenswerte haben, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen Vereinen oder Institutionen zuzufließen.
- Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und - falls Vermögen vorhanden ist – das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen. Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
§ 17: GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN
- Soweit in diesen Statuten auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.