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Österreichischer Slacklineverband

Statuten des Slacklineverbands

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§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen: Österreichischer Slacklineverband
2) Der Verein hat seinen Sitz in Dornbirn, seine Tätigkeit erstreckt sich auf Europa
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 – Zweck

1) Der Österreichische Slacklineverband stellt die politisch und religiös neutrale
Vereinigung der österreichischen Slackline-Vereine dar.
2) Der Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist:
a) Unterstützung und Koordination der österreichischen Slackline-Vereine
b) Die Förderung des Sportes Slacklining
c) Veranstalten von Wettbewerben
d) Minimieren von Sicherheitsrisiken bei Ausübung der Sportart
e) Alle Bereiche der dem Sport dienlicher Öffentlichkeitsarbeit
f) Verbreitung der ISA (International Slackline Association) Sicherheitsnormen
und Wettbewerbsregeln
g) Unterstützung und Förderung von Sportler:innen
h) Vertretung der Interessen des Slackline-Sports bei staatlichen und
nichtstaatlichen Organisationen im In- und Ausland
i) Ausbildung von Wettbewerbsrichter:innen
j) Regelung von Streitigkeiten im Slackline-Sport, insofern diese nicht in die
Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder fallen
k) Unterstützung bei der nachhaltigen Vermarktung und Sichtbarkeit des Sports
l) Betrieb einer Website, insbesondere Bereitstellung relevanter Unterlagen und
Formulare

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen unter anderem:
a) Vorträge und Versammlungen
b) gesellige Zusammenkünfte
c) Diskussionsveranstaltungen
d) Herausgabe von Publikationen
e) Einrichtung einer Bibliothek
f) Veranstaltung von Meetings/Gatherings
g) Förderung wissenschaftlicher Arbeiten
h) Veranstaltung von Kursen und Ausbildung von Kursleiter:innen
i) Intervention im Sinne des Vereinszweckes bei Würdenträger:innen aus Politik
und Wirtschaft

3) Materielle Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Freiwillige Spenden
c) Verkauf von Werbeflächen

d) Verkauf von Foto-Kalendern
e) Kooperationen und Sponsoring
f) Erträge aus Veranstaltungen und Wettbewerben
g) Auflage von Druckwerken

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Einzel-,
Förder- und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene Vereine, die sich voll an der Verbandsarbeit
beteiligen und für den Verein nennenswerte und nicht bloß gelegentliche Arbeit
leisten. Diese gliedern sich in zwei Gruppen: A und B Mitglieder.
a) A Mitglieder:

Vereine ab 30 Mitgliedern. Sie haben in der Generalversammlung 2
Stimmen.
Vereine mit mehr als 30 Mitgliedern, die in Absprache mit dem Vorstand nur
den reduzierten Mitgliedsbeitrag entrichten, verfügen hingegen nur über eine
Stimme in der Generalversammlung.
B Mitglieder:
Vereine bis 30 Mitglieder. Sie haben in der Generalversammlung 1
Stimme.
b) Jede Stimme muss durch einen Delegierten repräsentiert werden.
3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die den Verband nur durch ideelle Mittel
unterstützen. Sie haben ein Sitzrecht in der Generalversammlung, jedoch kein
Stimmrecht.
4) Fördermitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch die Zahlung
des Mitgliedsbeitrages und durch sonstige Zuwendungen fördern. Sie haben in der
Generalversammlung weder Sitz- noch Stimmrecht.
5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um
den Verein auf Beschluss des Vorstandes ernannt werden.
6) Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die den Zweck und die Ziele des
Verbandes unterstützen. Ihre Rechte und Möglichkeiten zur Bildung von Sektionen
regelt § 4a.

§ 4a – Einzelmitglieder und Sektionen

1) Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die sich für die Förderung und Verbreitung
des Slackline-Sports einsetzen möchten.
2) Sie besitzen kein Stimmrecht in der Generalversammlung, sind jedoch berechtigt, an
Veranstaltungen, Kursen und weiteren Aktivitäten des Verbandes teilzunehmen.
3) Einzelmitglieder sind nicht verpflichtet, einer Sektion anzugehören. Einzelmitglieder,
die keiner Sektion angehören, werden als freie Einzelmitglieder geführt.
4) Einzelmitglieder sind zur Einhaltung der Vereinsstatuten und Beschlüsse der
Vereinsorgane verpflichtet.
5) Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes

§ 4b – Sektionen

1) Einzelmitglieder können sich freiwillig zu Sektionen zusammenschließen, um
gemeinsame sportliche, organisatorische oder regionale Interessen zu vertreten.
2) Eine Sektion kann gegründet werden, wenn sich mindestens zehn Einzelmitglieder
zusammenschließen und einen schriftlichen Gründungsantrag beim Vorstand
einreichen.

3) Über die Anerkennung einer Sektion entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die
Anerkennung verweigern, wenn die geplante Sektion den Vereinszweck gefährdet
oder gegen die Statuten verstößt. Die Anerkennung einer Sektion ist von der
Generalversammlung zu bestätigen. Abgelehnte Ansuchen können erneut an die
Generalversammlung gestellt werden.
4) Eine anerkannte Sektion gilt als ordentliche Mitglieder Einheit im Sinne des § 4 Abs. 1
und erhält dementsprechend Stimmrechte gemäß den bestehenden Bestimmungen.
5) Für Sektionen gelten die A/B-Regeln des § 4 Abs. 1 sinngemäß, wobei sich die
Einstufung nach der Zahl der in der Sektion gemeldeten Einzelmitglieder richtet.
6) Sektionen geben sich eine einfache Geschäftsordnung, die mit den Statuten des
Verbandes im Einklang stehen muss.
7) Sektionen handeln im Rahmen der Vereinsstatuten und unterstehen der Aufsicht des
Vorstandes.
8) Die Auflösung einer Sektion kann durch Antrag des Vorstandes und auf Beschluss
der Generalversammlung oder auf Antrag der Mitglieder der betreffenden Sektion
erfolgen.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

1) Zur ordentlichen Mitgliedschaft berechtigt sind all jene Vereine und juristischen
Personen, welchen der Slackline-Sport und dessen Ausübung ein Anliegen ist. Die
Feststellung, der oder A oder B Mitgliedschaft erfolgt durch die Generalversammlung.
2) Zur Einzelmitgliedschaft berechtigt sind alle natürlichen Personen, die den Zweck des
Verbandes unterstützen möchten. Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
3) Fördermitglieder, ordentliche und außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen
und juristischen Personen sein, denen der Slackline-Sport ein Anliegen ist.
4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand vorläufig. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme von neuen
Mitgliedern ist durch die Generalversammlung zu bestätigen. Abgelehnte Ansuchen
können erneut an die Generalversammlung gestellt werden.
5) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der
Generalversammlung verliehen.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem
Vorstand schriftlich mindestens 2 Monate im Voraus anzuzeigen.
3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung allfälliger Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Ein Ausschluss ist auf jeden Fall
auszusprechen, wenn das Mitglied ein dem Vereinszweck abträgliches Verhalten, wie
z. B. die vorsätzliche Begehung einer strafrechtlich zu verfolgenden Handlung,
gesetzt hat.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes nach den
unter § 6 Z4 genannten Gründen durch die Generalversammlung erfolgen.

6) Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen
Ausschlussbeschlusses die Anrufung der Schlichtungsstelle zulässig, bis zu deren
vereinsintern endgültiger Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den
ordentlichen Mitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 – Vereinsorgane

1) Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) der Vorstand (§§ 11 und 12)
c) der/die Präsident:in (§ 13)
d) die Rechnungsprüfer:innen (§ 14)
e) die Schlichtungsstelle (§ 15).

§ 9 – Die Generalversammlung

1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Kalenderjahre statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 1
Vereinsgesetz) binnen vier Wochen, in den letzten beiden Fällen ab Einlangen des
Antrages auf Einberufung beim Vorstand, statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat

unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand oder durch die Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 2 Vereinsgesetz).
4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten
gefasst werden.
6) Nicht in der Tagesordnung aufgeführte Anträge können nachträglich mit einer
Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung genehmigt werden und gültig mit
dem entsprechenden Quorum beschlossen werden.

7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm-
bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 Abs. 1 der Statuten. Jede Stimme muss durch

einen Delegierten repräsentiert werden. Die Generalversammlung ist bei
statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden,
stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/ die Präsidentin, bei
dessen Verhinderung der/die Stellvertreter:in. Wenn auch dieser verhindert ist, so
wählt der Vorstand eine Vertretung.
10) Zur Stellvertretung des Präsidenten / der Präsidentin bei dessen Verhinderung ist
der/die Schriftführer:in berufen, sollte auch diese:r verhindert sein, tritt an dessen
Stelle der/die Kassier:in.

§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung

1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
3) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
4) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;
5) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
6) Entlastung des Vorstands;
7) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder, sowie Einzelmitglieder;
8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
10) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
11) Bestätigung oder Ablehnung der durch den Vorstand aufgenommenen Mitglieder.

§ 11 – Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Präsident:in, Schriftführer:in
sowie Kassier:in. Bei Verhinderung des Präsidenten/ der Präsidentin wird dieser
durch den/die Schriftführer:in vertreten, sollte auch dieser verhindert sein, tritt an
dessen Stelle der/die Kassier:in.

2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
7) Den Vorsitz führt der/die Präsident:in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter:in.
8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Entscheidung über die
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Vorschlag und Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger
Beitrittsgebühren,
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der/die Präsident:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der/die Schriftführer:in unterstützt den/die Präsident:in bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
3) Der/die Präsident:in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der

Präsidenten/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der
Präsidenten/Präsidentin und des/der Kassiers/ Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
5) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident:in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
6) Der/die Präsident:in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
7) Der/die Schriftführer:in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
8) Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
9) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsident:in als dessen/deren
Stellvertreter:in der/die Schriftführer:in.
10) Schriftführer:in oder Kassier:in können von jedem Vorstandsmitglied vertreten
werden.

§ 14 – Die Rechnungsprüfer:innen

1) Die beiden Rechnungsprüfer:innen, die keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören dürfen, werden von der Generalversammlung für
die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2,
8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 – Die Schlichtungsstelle

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die
Schlichtungsstelle.
2) Von den streitenden Parteien sind binnen 2 Woche ab schriftlicher Bekanntmachung
der Streitsache beim Vorstand, pro streitender Partei jeweils ein:e unparteiische:r und
sachlich qualifizierte:r Schlichter:in zu benennen. Die Schlichter:innen sind berufen,
innerhalb von 2 Wochen einstimmig eine:n sachlich qualifizierte:n und unparteiische:n
Vorsitzende:n zu berufen, welcher mit der Abwicklung des Verfahrens betraut wird.
Benennen eine oder beide Parteien binnen 4 Wochen keine:n Schlichter:in, kann der
Vorstand diese bestellen.
3) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller
Schlichter:innen und des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.

4) Die Schlichtungsstelle hat jedes Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln
und auf eine zügige Beendigung der Streitigkeit zu achten. Das
Schlichtungsverfahren sollte innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntmachung beim
Vorstand abgeschlossen sein, diese Frist kann jedoch aus sachlichen Gründen vom
Vorsitzenden der Schlichtungsstelle verlängert werden.
§ 16 – Auflösung des Vereines

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im § 9 Abs. 7
der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen darf in keiner,
wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Etwaige
vorhandene Gelder oder sonstige Vermögenswerte haben, soweit dies möglich und
erlaubt ist, gemeinnützigen Vereinen oder Institutionen zuzufließen.
3) Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und – falls
Vermögen vorhanden ist – das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das
Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie
den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier
Wochen nach der Auflösung mitzuteilen. Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen
Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen
nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu
veröffentlichen.

§ 17 – Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung

1) Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sowie an Bedienstete
gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben
Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler
Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist
jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.
2) Abs. 1 gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.